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Elektronische Patientenakte (ePA) für Kinder und Jugendliche – zum Umgang in der Praxis

Elektronische Patientenakte (ePA) für Kinder und Jugendliche – zum Umgang in der Praxis

Die Digitalisierung im Gesundheitswesen ist ein notwendiger Schritt auf dem Weg zu einer modernen Gesundheitsversor-gung. Hierzu zählt auch die Einführung der elektronischen Patientenakte (ePA) für alle.

Der 15. Januar 2025 als Stichtag der Einführung für die „ePA für alle“ rückt näher. Dies betrifft und be-einflusst auch die Arbeit der Kinder- und Jugend-lichenpsychotherapeut*innen. Denn für die Ein-richtung und Nutzung der ePA gibt es keine gesetz-liche Altersbeschränkung. Das bedeutet, dass für gesetzlich Versicherte die Nutzung der ePA von Ge-burt an vorgesehen ist. Mit dem Digitalgesetz
(DigiG) wurde bekanntermaßen bei der Frage nach der Zustimmung ein Wechsel zum sogenannten Opt-Out-Modell festgeschrieben. Das bedeutet, dass ab dem Stichtag alle gesetzlich Versicherten, inklusive der (mitversicherten) Minderjährigen, au-tomatisch eine ePA erhalten, sofern für diese oder von diesen selbst kein Widerspruch eingelegt wurde.

Im folgenden informiere ich Sie über den Umgang mit der elektronischen Patientenakte.

 

Starkes Signal für Kinder- und Datenschutz: bvvp begrüßt Neuregelung zur elektronischen Patientenakte (ePA) 

Berlin, 08.08.2025. Der Bundesverband der Vertragspsychotherapeuten (bvvp) befürwortet die im Rahmen des Gesetzentwurfes zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege am 06.08.2025 beschlossenen Regelungen zur ePA, die Kinder und Jugendliche sowie besonders vulnerable Patient*innen besser schützen sollen, auch wenn für bestimmte Fälle noch Klärungsbedarf besteht. Der bvvp-Bundesvorstand fordert eine flankierende Überprüfung der Auswirkungen der Regelungen auf Praktikabilität, auch was die Einführung einer verpflichtenden BSI-Prüfung für zentrale Komponenten der Telematikinfrastruktur betrifft.  

Mit den am 06.08.2025 im Bundeskabinett beschlossenen geplanten Änderungen in den §§ 347, 348 und 349 des SGB V erhält die elektronische Patientenakte (ePA) erstmals eine klare gesetzliche Grundlage, die sicherstellt, dass sensible Informationen zurückzuhalten sind, wenn dies therapeutisch oder aus Gründen des Kindeswohls geboten ist. Gleichzeitig werden mit § 360 Abs. 10 strengere Sicherheitsanforderungen für die Telematikinfrastruktur eingeführt.

Weiterhin wurde festgelegt, dass Behandler*innen künftig in bestimmten Fällen nicht mehr dazu verpflichtet sind, Daten in die elektronische Patientenakte ePA hochzuladen. Laut Gesetzentwurf gilt dies genau dann, wenn der Datenübermittlung erhebliche therapeutische Gründe, Rechte Dritter entgegenstehen oder der Schutz von Kindern und Jugendlichen bis 15 Jahren gefährdet werden würde. Die Gründe müssen jedoch nachvollziehbar in der Behandlungsdokumentation festgehalten werden.

Mathias Heinicke, Bundesvorsitzender des bvvp, begrüßt die neue Regelung grundsätzlich: „Dieser Schritt stärkt die Verantwortung der Behandelnden und schützt unsere Patient*innen vor möglichen Risiken einer unreflektierten Datenübermittlung.“ Gleichzeitig müsse man aber genau beobachten, betont er, wie diese Ausnahmen in der Praxis angewendet werden könnten, und es sei auch zu prüfen, ob der zusätzliche Dokumentationsaufwand in einem vertretbaren Rahmen bleibe.

„Eine besondere Bedeutung kommt bei der Neuregelung auch der eindeutigen gesetzlichen Absicherung des Kinderschutzes zu,“ so die Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin und Vorstandsbeauftragte Ariadne Sartorius. „Dass das Kindeswohl hier Vorrang vor technischen Abläufen hat, ist ein starkes Signal!“, unterstreicht sie. Zu kritisieren sei aber, dass die geplanten Änderungen noch nicht ausreichten: So fehlten beispielsweise Zugriffsrechte-Regelungen bei Kindern, die Zugriffe einer nicht sorgeberechtigten Person (zum Beispiel Stiefvater) auf die ePA verhinderten, und solche, die es eventuell weiteren Sorgeberechtigten (wie bei getrennt lebenden Elternteilen oder Vormündern) ermöglichten, dieses zu tun. „Weiterhin muss gesetzlich verhindert werden“, fordert Sartorius, „dass die Abrechnungsdaten von Minderjährigen von den Krankenversicherungen in die ePA hochgeladen werden, denn daraus lassen sich seltene Fälle der Kindeswohlgefährdung über eine spezifische Abrechnungsziffer von allen Zugriffsberechtigten erschließen.“ 

Neben den beschlossenen neuen Regelungen zur ePA würdigt der bvvp ausdrücklich das Engagement von Bundesgesundheitsministerin Warken in Bezug auf die IT-Sicherheit. „Mit der Einführung einer verpflichtenden BSI-Prüfung für zentrale Komponenten der Telematikinfrastruktur“, so der bvvp-Vorsitzende Mathias Heinicke, „setzt Ministerin Warken ein klares Zeichen für IT-Sicherheit und Patient*innenschutz. Diese Qualitätssicherung ist ein entscheidender Schritt, um Vertrauen in die ePA zu schaffen.“

Der Bundesverband der Vertragspsychotherapeuten kündigt an, sich für die Ergänzung noch fehlender rechtlicher Regelungen in Bezug auf die ePA von Kindern und Jugendlichen stark zu machen, und fordert, die Auswirkungen der neuen Vorschriften zu überprüfen. Der bvvp bietet dem Gesundheitsausschuss an, diesen Prozess zu begleiten und im Dialog mit dem Ministerium sowie der gematik auf praktikable Lösungen hinzuwirken. 

Die Pressemitteilung finden Sie auch auf unserer Internetseite.

Der Bundesverband der Vertragspsychotherapeuten, bvvp, ist der Verband, der sich berufsgruppen- und verfahrensübergreifend für die Interessen aller Vertragspsychotherapeut*innen einsetzt. In ihm haben sich etwa 6.000 Ärztliche Psychotherapeut*innen, Psychologische Psychotherapeut*innen sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen aller anerkannten Richtlinienverfahren zusammengeschlossen.

Für den bvvp

Dipl.-Psych. Mag.rer.nat. Mathias Heinicke

Vorsitzender des bvvp-Bundesverbands und

Ariadne Sartorius

bvvp-Vorstandbeauftragte