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Umgang mit hochstrittigen Eltern

Kinder von sogenannten „hochstrittigen Eltern“ bewegen sich in einem ständigen Minenfeld zwischen den Konfliktparteien. Sie laufen Gefahr, in belastende Rollen zu geraten, zum Beispiel als Vermittler, "Friedensstifter" zwischen den Eltern oder geraten in Loyalitätskonflikte, was nicht selten zu Kontaktabbrüchen führt. Eine Psychotherapie in diesem Rahmen erfordert besondere Anforderungen und Ressourcen des Therapeuten.

Häufig ruft ein Elternteil an und bittet um einen Termin ohne Wissen des anderen Elternteils. In diesem Fall darf ich mich nicht ohne Zustimmung des anderen Sorgeberechtigten Elternteils verabreden. Entweder kommen beide Eltern zum Erstgespräch und dokumentieren damit ihr Einverständnis oder ein Elternteil kommt allein und bringt das schriftliche Einverständnis des anderen sorgebrechtigten Elternteils mit. Liegt das Sorgerecht bei einem Elternteil allein, so ist es notwendig, daß der schriftliche Nachweis beim Erstgespräch vorgelegt witd. Neben diesen rechtlichen Anforderungen liegt die Besonderheit vor allem darin, als Behander nicht von Beginn an in bestehende Dynamiken verwickelt zu werden.

Die Therapie mit einem Kind hochstrittiger Eltern stellt den Behandler vor viele Fragen:  Was tue ich, wenn Eltern auch „zwischen den Stunden“ immer wieder Kontakt mit mir suchen? Welche Datenschutzmaßnahmen muss ich einhalten? - Häufig gibt es auch einen erhöhten Bedarf an Bezugspersonenstunden.

Besondere Anforderungen an den therapeutischen Prozess ergeben sich verständlicherweise aus den Konflikten von Kindern / Jugendlichen im Spannungsfeld mit den Eltern, aber auch bei rechtliche Entscheidungen, z.B. wenn Eltern sich in einem Gerichtsstreit befinden und der Behandler um eine Stellungnahme für eine Partei gebeten wird. Scheitern kann der Therapieprozeß auch bei Gerichtsurteilen, bei denen Eltern zu Familienkonzepten von Richtern verurteilt werden, die vom Behandler als schädlich für das Kind erachtet werden. Noch häufiger scheitert der Therapieprozeß daran, daß ein Elternteil seine Mitarbeit einstellt oder sein Einverständnis zurücknimmt. In diesem Fall bleibt dem anderen sorgeberechtigten Elternteil nur der Weg zum Familiengericht und die Therapie muß ausgesetzt werden.